Satzung der Kaufmannsstiftung
für Lübeck und den Ostseeraum
Präambel:
Die "Kaufmannschaft zu Lübeck" (Kaufmannschaft) begeht im Jahre 2003 als Körperschaft öffentlichen Rechts in Lübeck ihr 150-jähriges Jubiläum. Aus diesem Anlass errichtet sie gemeinsam mit ihr nahe stehenden Personen die folgende Stiftung zur Forderung ihrer traditionellen Ziele, insbesondere der Forderung des kaufmännischen Nachwuchses und der Begegnung der Menschen im Ostseeraum.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen "Kaufmannsstiftung für Lübeck und den Ostseeraum". (kurz: Kaufmannsstiftung)
- Die Kaufmannsstiftung hat ihren Sitz in Lübeck / Schleswig- Holstein. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Die Kaufmannsstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Sie fordert Bildung, Erziehung und Volkerverständigung.
- Die vorgenannten Zwecke werden unmittelbar a), b) und mittelbar c) verwirklicht insbesondere durch
- die Organisation, Bekanntmachung und Durchführung von Wirtschaftsplanspielen zur Vermittlung eines tieferen Verständnisses von wirtschaftlichen Zusammenhängen, Sprachkursen und Informationsaufenthalten bei Wirtschaftsunternehmen, Schulen und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Gewährung von Reiskostenzuschüssen für Teilnehmer von Austauschprogrammen zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Menschen im Ostseeraum ( insbesondere auch für Veranstaltungen gem. lit.a) nach offen zu legenden Vergaberichtlinien; ausgeschlossen sind Reisen mit vorwiegend touristischem Charakter,
- die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Die Kaufmannsstiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Das Vermögen der Kaufmannsstiftung besteht bei ihrer Gründung aus dem im Stiftungsgeschäft genannten Vermögen in Hohe von EUR 260.000,-- .
- Die Kaufmannsstiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen das Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
- Die Mittel der Kaufmannsstiftung werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kaufmannsstiftung.
- Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhohung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.
- Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Kaufmannsstiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung und endet mit dem 31. Dezember des selben Kalenderjahres.
- Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und hochstens sieben Personen. Die Präsidin/ der Präses der Kaufmannschaft zu Lübeck sowie die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer der Kaufmannschaft, sofern eine solche/ ein solcher bestellt ist, sind geborene Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die amtierenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes die Geschäfte bis zum Amtsantritt bzw. der Berufung ihrer Nachfolger weiter.
- Ist eine Geschäftsführerin/ ein Geschäftsführer der Kaufmannschaft nicht bestellt, beruft das Kuratorium ein Ersatzmitglied für die Dauer von fünf Jahren.
- Die Präsidin/ der Präses der Kaufmannschaft ist geborene/ geborener Vorsitzender, die Geschäftsführerin/ der Ge- schäftsführer geborene stellvertretende Vorsitzende/ geborener stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Ist eine Geschäftsführerin/ ein Geschäftsführer der Kaufmannschaft nicht bestellt, beruft das Kuratorium ein Mitglied des Stiftungsvorstandes zur stellvertretenden Vorsitzenden/ zum stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstands konnen aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behorde, vom Kuratorium abberufen werden.
- Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt die Kaufmannschaft oder das Kuratorium, je nach dem, wer das Wahlrecht hat, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
- Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich für die Kaufmannsstiftung tätig. Ihnen konnen ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Kaufmannsstiftung entstanden sind, ersetzt werden.
- Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Kaufmannsstiftung.
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Kaufmannsstiftung gerichtlich und außergerichtlich mit jeweils zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss die Vorsitzende/ der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die/ der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein.
- Der Stiftungsvorstand wird von seiner/m Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vor-sitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Kalendertage. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstands verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes oder das Kuratorium es unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
- Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen der § 11 und § 12, mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Er kann einen Beschluss auch auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
- Über die gefassten Beschlüsse des Stiftungsvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschriften über die Beschlüsse des Stiftungsvorstands sind der/dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich in Kopie zu übergeben. Die Niederschriften-Originale sind für die Dauer des Bestehens der Kaufmannsstiftung aufzubewahren
- Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. Es wird mit Ausnahme der von der Kaufmannschaft zu Lübeck zu stellenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren durch das Kuratorium gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das amtierende Kuratorium die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Kuratoriums fort. Das erste Kuratorium wird vom Vorstand der Kaufmannschaft zu Lübeck und den übrigen Stiftern durch das Stiftungsgeschäft bestellt.
- Die/ der zur/zum Schatzmeister(in) der Kaufmannschaft bestellte Stellvertreter(in) der Präsidin/des Präses und zwei weitere vom Vorstand der Kaufmannschaft zu bestimmende Vorstandsmitglieder der Kaufmannschaft gehoren dem Kuratorium kraft Amt an. Das erste Kuratorium besteht somit aus den folgenden Mitgliedern: a. dem Schatzmeister der Kaufmannschaft Herr Dr. Peter Knoll als Vorsitzender, b. dem Mitglied der Kaufmannschaft Herr Jochen Büsch, c. dem Mitglied der Kaufmannschaft Herr Georg Greilinger, d. Herr Hans-Jürgen Bockholdt, e. Frau Renate Menken, f. Herr Fritz Wittenburg, g. Herr K.-Wolfgang Eschenburg.
- Die frei gewählten Mitglieder des Kuratoriums sollen der Kaufmannschaft angehoren oder aus dem Bildungsbereich der Hansestadt Lübeck kommen.
- Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzenden und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) für die Dauer seiner Amtszeit. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands der Kaufmannsstiftung sein.
- Die Mitglieder des Kuratoriums konnen aus wichtigem Grund, auch auf Antrag der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behorde vom Kuratorium abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, ihm soll zuvor aber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums mit Ausnahme der von der Kaufmannschaft zu benennenden Mitglieder aus seinem Amt aus, so ergänzt sich das Kuratorium durch die Zuwahl eines neuen Mitglieds. Scheidet eines der in Ziff.2 lit.a) bis c) genannten Mitglieder aus seiner Funktion in der Kaufmannschaft aus, endet auch die Mitgliedschaft im Kuratorium der Kaufmannsstiftung. Bis zur Ergänzung gemäß Satz 1 verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl des/der ausgeschiedenen Mitglieder.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Kaufmannsstiftung tätig. Ihnen konnen ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Kaufmannsstiftung entstanden sind, ersetzt werden.
- Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. Es kann dazu eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
- Das Kuratorium ist ferner zuständig für:
- Die Genehmigung des Wirtschaftsplans.
- Den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der/s Vorsitzenden und der/s stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, sofern ein Geschäftsführer der Kaufmannschaft bestellt ist. Wenn kein(e) Geschäftsführer(in) der Kaufmannschaft bestellt ist, beruft das Kuratorium auch die/den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstands.
- Die Anpassung der Satzung der Stiftung an veränderte äußere Umstände mit dem Ziel, den Satzungszweck auch unter geänderten Umständen sicher zu stellen. e. Kenntnisnahme der Niederschriften der Beschlüsse des Vorstands der Kaufmannsstiftung.
- Das Kuratorium wird von seiner/m Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von seiner/m stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage. Sie kann im Einvernehmen der Mitglieder verkürzt werden. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn wenigsten drei Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dieses unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
- Das Kuratorium beschließt, außer in den Fällen der § 11 und 12, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Es kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen.(Umlaufverfahren)
- Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Kaufmannsstiftung aufzubewahren.
- Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn a. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Kaufmannsstiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder b. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Kaufmannsstiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstands und aller Mitglieder des Kuratoriums sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
- Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Kaufmannsstiftung gesetzte Aufgabe wegfällt oder in absehbarer Zeit wegfallen wird. (Umwandlung)
- Die Kaufmannsstiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
- Die Kaufmannsstiftung kann aufgelost werden, wenn a. über zehn Jahre keine Leistungen erbracht worden sind, oder b. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
- In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands, des Kuratoriums sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behorde erforderlich. Ebenfalls ist die Zustimmung der Kaufmannschaft und der noch lebenden Stifter erforderlich.
§ 2 Zweck
§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr
§ 4 Organe
Organe der Kaufmannsstiftung sind: 1. Der Stiftungsvorstand und 2. das Kuratorium.
§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstands
§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands
§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums
§ 11 Satzungsänderung
§ 12 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung
§ 13 Vermögensanfall
Im Fall der Auflosung oder Aufhebung der Kaufmannsstiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Kaufmannsstiftung an die Kaufmannschaft zu Lübeck, Hilfsweise der Gesellschaft zur Beforderung gemeinnütziger Tätigkeit, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Lübeck, 15. April 2004